Terms and Conditions

  1. Geltung der Geschäftsbedingungen
    1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Beisele Stanztechnik GmbH (nach­folgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr aus­schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
    2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind aus­drücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist.
    2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Übermittlung per Telefax oder E-Mail ausreichend ist.
    3. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbil­dungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vor­gesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeich­nungen der Lieferung oder Leistung. Branchenübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    4. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände (einschließlich etwaig übergebener Datenträger) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  3. Vertragsdurchführung
    1. Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss sind für den Auftragnehmer nur nach seiner ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand für die Änderung wird dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
  4. Preise und Zahlung
    1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungs­umfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Umsatzsteuer sowie – bei Exportlieferungen – Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
      1. Zahlungen für den Verkauf grundüberholter Stanzautomaten sind mangels abweichender Verein­barungen sofort fällig und wie folgt zu leisten:
        (1) 30 % auftragsbezogene Anzahlung nach Vertragsschluss und
        (2) 70 % vor Übergabe und Annahme.
      2. Zahlungen für die Grundüberholung von Stanzautomaten sind mangels abweichender Verein­barung sofort fällig und wie folgt zu leisten:
        (1) 30 % auftragsbezogene Anzahlung nach Vertragsschluss und
        (2) 70 % nach Übergabe und Abnahme.
      3. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung kommt der Auftraggeber in Verzug.
    2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen eigener Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
    3. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Preise angemessen entsprechend den Kosten­steigerungen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen eintreten und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
    4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftrag­gebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Solange der Auftraggeber Sachmängel geltend macht, ist die Verjährung unseres Vergütungsanspruches gehemmt.
    5. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss wesentlich oder wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss die schlechte Vermögenslage des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Bezahlung verlangen. Unter denselben Voraussetzungen kann der Auftragnehmer bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheits­leistungen verlangen. Die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
  5. Lieferung und Lieferzeit
    1. Lieferungen erfolgen – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung – ab Werk.
    2. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Sofern eine Versendung der Ware vereinbart wurde, ist für die Einhaltung der Frist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauf­tragten Dritten maßgeblich.
    3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unter­lagen und Informationen (z.B. Fertigungsmaße, Ausführungsunterlagen), Freigaben, einer etwaigen Beistellung von Material sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie setzt also die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Klärung aller technischen Fragen voraus.
    4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, ein­schließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vor­behalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Auftraggeber über.
    5. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
    6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
    7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
      • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist,
      • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Über­nahme dieser Kosten bereit).
    8. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    9. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer IX. dieser All­gemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
    10. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verlängert sich der Liefertermin entsprechend den Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.
  6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 75242 Neulingen-Bauschlott, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftrag­nehmers.
    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
    4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftrag­nehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegen­stände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
    5. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
    6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
      • die Lieferung abgeschlossen ist,
      • der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer VI. Nr. 3 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
      • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
      • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegen­standes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, un­terlassen hat.
  7. Gewährleistung, Sachmängel
    1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme geltend gemacht werden.
    3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
    4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Schutzrechte
    1. Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
    2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheber­recht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefer­gegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber be­rechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatz­ansprüche des Auftraggebers unterliegen den Be­schränkungen der Ziffer IX. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
    1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers und Dritten, oder den Schutz von Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
    2. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung des Auftrag­nehmers auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    3. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten handelt.
    5. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs­umfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    6. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäfts­verbindung herrührenden, auch erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Neben­forderung Eigentum des Auftragnehmers. Bei der Grundüberholung bzw. Reparatur von Stanzautomaten behält sich der Auftragnehmer das Eigentum eingebauter Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate bis zur vollständigen Bezahlung vor, soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber berechtigt, die Liefer­gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt an den Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
      Darüber hinaus hat der Auftraggeber unter Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinem Kunden gegenüber den Vorbehalt zu machen, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    5. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonst Eingriffen Dritter aus­gesetzt wird.
    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
  11. Werkunternehmerpfandrecht
    Der Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Maschinen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftrags­gegenstand dem Auftraggeber gehört.
  12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftrag­nehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers vereinbart. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist das Amtsgericht Pforzheim bzw. das Landgericht Karlsruhe (auch Kammer für Handelssachen) ausschließlicher Gerichtsstand.
    2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen Kauf­rechts (CISG).
  13. Schriftform / Datenschutz
    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
    2. Der Auftragnehmer speichert Daten aus dem Vertragsverhältnis auf Grundlage des Bundesdaten­schutzgesetzes.